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Hintergrundinformation

Am 08.12.2022 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket „VAT in the digital age (ViDA)“ zur Modernisierung der Umsatzsteuer vorgeschlagen, um das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, für die Unternehmen effizienter und betrugsresistenter zu machen, indem die Digitalisierung gefördert wird.

Mit ihren Vorschlägen insbesondere zur Änderung der MwStSystRL und der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung will die Kommission der Diskrepanz zwischen den 30 Jahre alten Mehrwertsteuervorschriften und der aktuellen digitalen Realität entgegenwirken.

Um unabhängig von der Umsetzung der Gesetzesvorschläge zu „VAT in the Digital Age (ViDA)“ agieren zu können, hatte Deutschland eine Sondermaßnahme nach Art. 395 MwStSystRL beantragt, mit der Zielsetzung, von den gegenwärtigen europäischen Regelungen zur Rechnungsstellung abweichen zu dürfen. Das Wachstumschancengesesetz mit den grundlegenden Änderungen in § 14 UStG wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zum 01.01.2025 wird die elektronische Rechnungsstellung nunmehr für bestimmte inländische B2B-Umsätze zum Regelfall. Für den Rechnungsaussteller sind zwar bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen vorgesehen, welche u.a. weiterhin die Ausstellung von Papierrechnungen erlauben. Für den Rechnungsempfänger gibt es jedoch keine spezifischen Vereinfachungen. Sollte der Leistende in den gesetzlich bestimmten Fällen eine eRechnung erteilen wollen, so ist hierfür keine Zustimmung des Kunden mehr erforderlich.
Unternehmen müssen sich daher darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können.

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Worum geht es bei ViDA?
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Was bedeutet das?
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Welche Auswirkungen ergeben sich hierdurch?

Was sie wissen sollten

Der Richtlinienentwurf sieht drei zentrale Maßnahmenbereiche („Säulen“) vor:

  • die Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung, sowie die Einführung digitaler Meldepflichten,
  • das Konzept einer einzigen MwSt-Registrierung (Single VAT Registration) zur Vermeidung einer Vielzahl lokaler Registrierungen in den Mitgliedstaaten, sowie
  • die Ausweitung der Lieferkettenfiktion bei Online-Marktplätzen, die in die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten oder in die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen einbezogen sind. 

Durch die Einführung digitaler Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden sowie die Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung wird in zeitlich abgestuften Schritten eine Modernisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten erfolgen. Bislang war die Ausstellung von elektronischen Rechnungen von der Akzeptanz des Empfängers abhängig. Ab 2024 dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Rechnungen elektronisch auszustellen sind, während ab dem Jahr 2028 die elektronische Rechnungstellung den Standard und die Verwendung von Papierrechnungen nur noch die Ausnahme ist. Gemäß den Vorschlägen müssen ab dem Jahr 2028 die Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige grenzüberschreitende B2B-Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft unterliegen, innerhalb von zwei Werktagen nach Ausführung des Umsatzes ausgestellt werden.

Ebenfalls ab 2028 wird die zusammenfassende Meldung in ihrer jetzigen Form ersetzt. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und sonstige grenzüberschreitende B2B-Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft unterliegen, wird eine entsprechende elektronische Meldung an die Steuerbehörden innerhalb von weiteren zwei Werktagen nach Rechnungstellung fällig.

Die Notwendigkeit von umsatzsteuerrechtlichen Mehrfachregistrierungen soll innerhalb der EU vermieden werden. Mit der Ausweitung er bestehenden Meldesysteme der einzigen Anlaufstelle (OSS und IOSS) auf das Reverse-charge Verfahrens, soll dieses Ziel einer sogenannten einzigen MwSt-Registrierung erreicht werden.
Diese Änderungen gelten ab 2025 und ermöglichen u.a. auch die Erfüllung der Meldepflichten angesichts der europaweit zum 31.12.2025 auslaufenden Konsignationslagerregelung des Art. 17a MwStSystRL (bzw. § 6b UStG).

Die Vorgaben für die sog. (Internet-)Plattformwirtschaft werden im Hinblick auf die Ortsbestimmung von Umsätzen und die verstärkte Einbeziehung von Plattformen bei der Umsatzsteuererhebung im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften oder der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen aktualisiert. Hierzu würde ab dem Jahr 2025 eine steuerbefreite Leistung des Dienstleisters an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle fingiert und zugleich eine entsprechende Leistungserbringung des Schnittstellenbetreibers an den Kunden unterstellt. Dieser Umsatz würde sodann als steuerpflichtig angesehen und der Schnittstellenbetreiber müsste dem Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

timeline

Das Inkrafttreten der geplanten Änderungen steht unter Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Mitgliedstaaten. Werden die Vorschläge unverändert oder nur geringfügig angepasst, dann hat die Umsetzung grundlegende Veränderungen – auch im deutschen – Umsatzsteuerrecht zur Folge.

Angesichts der sog. einzigen MwSt-Registrierung, könnten Unternehmen, die im grenzüberschreitenden B2B-Bereich tätig sind, von einem Wegfall umsatzsteuerrechtlicher Registrierungen im Ausland und den damit verbundenen Kosten profitieren. Gleiches gilt auch für Unternehmen die als Onlinehändler tätig sind und ihre Leistungen über Online-Marktplätze verkaufen. Die Komplexität der vorgeschlagenen Änderungen erfordert jedoch eine detaillierte Analyse der Geschäftsvorfälle, um festzustellen, ob einerseits die Möglichkeit besteht in den Genuss dieser Vereinfachungen zu kommen und andererseits, wie sich dies im Hinblick auf anderweitige Geschäftsaktivitäten vor Ort auswirkt, z.B. im Hinblick auf die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen.

Insbesondere in Deutschland käme es neben der weitreichenden Einführung von elektronischen Rechnungen und verkürzten Fristen für die Rechnungsstellung auch zu extrem kurzfristigen Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden. Neben den Steuerbehörden könnte auch der Großteil der Unternehmer von einem signifikanten Umstellungsbedarf betroffen sein. Betroffene Unternehmer müsste u.a. sicherstellen, dass ihre Datenlage eine derart kurzfristige Rechnungstellung erlauben und diese in kompatibler Weise zu ihren IT- bzw. ERP-Systemen in elektronischer Form erstellt werden kann. Entsprechend müsste auch die erforderliche Empfangsbereitschaft für eingehende elektronische Rechnungen sichergestellt werden. Zusätzlich müsste dann noch die IT-seitige Anpassung für die Übermittlung der digitalen Meldungen an die Finanzverwaltung sichergestellt werden.

Unternehmen sollten daher zeitnah untersuchen, inwiefern ihr Geschäftsmodell von diesen Maßnahmen betroffen wären, um den Umstellungsbedarf und -aufwand einschätzen zu können.

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